PDF Download mail fb

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Consent

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrierender Vertragsbestandteil sämtlicher zwischen Consent Markt- und Sozialforschung KG („Consent Markt- und Sozialforschung“) und Kunden abgeschlossener Verträge. „Consent Markt- und Sozialforschung“ erbringt seine Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB, sodass gegenteilige Erklärungen des Vertragspartners, allenfalls unter Hinweis auf seine eigenen AGB, als nicht abgegeben gelten und dementsprechend selbst dann nicht Vertragsinhalt werden, wenn „Consent Markt- und Sozialforschung“ gegenteiligen Erklärungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Der auf Seiten des Kunden Unterfertigende erklärt, zur Stellung des Anbotes bzw. zum Abschluss dieses Vertrages berechtigt bzw. im Fall einer kollektiven Zeichnungsberechtigung von dem oder den anderen Organ(en) zum Abschluss dieses Vertrages ausdrücklich ermächtigt zu sein, sodass dieser Vertrag aufgrund der Ermächtigung mit seiner alleinigen Unterschrift zustande kommt.
  3. Der Unterfertigende erklärt ausdrücklich, dass der Kunde über die erforderliche Bonität zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages verfügt und dass entsprechende finanzielle Vorsorgen getroffen wurden, um den vertraglichen Verpflichtungen des Kunden fristgerecht nachkommen zu können.
  4. Die vertraglich vereinbarten Preise ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung von „Consent Markt- und Sozialforschung“, wobei Manipulationskosten, Transportkosten etc. nicht enthalten sind, sondern gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche von „Consent Markt- und Sozialforschung“ genannten Preise sind Nettopreise und enthalten dementsprechend keine Steuern.
  5. Die Gültigkeitsdauer der Offerte beträgt 60 Tage ab Offertdatum.
  6. Verträge, die auf Seiten des Kunden nicht im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses vollständig erfüllt sind, werden am Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder des an seiner Stelle tretenden Indexes indexiert, wobei die Indexzahl des Monates des Vertragsabschlusses als Basiswert heranzuziehen ist. Die Preise erhöhen oder verringern sich in jenem Verhältnis, in dem der Verbraucherpreisindex im Verhältnis zur Basis steigt oder fällt.
  7. Es werden 50 % der Vertragssumme umgehend nach Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung in Rechnung gestellt. „Consent Markt- und Sozialforschung“ beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Teilzahlung, sodass die vollständige Leistung der ersten Teilzahlung Voraussetzung für die Leistungserbringung durch „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist.
  8. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist bei Verträgen, die in Teilleistungen zu erbringen sind, berechtigt, nach eigenem Ermessen Teilfakturen zu legen.
  9. Sämtliche Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
  10. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verzug Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % über dem Basiszinssatz am Tag der Fälligkeit zu bezahlen. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist berechtigt, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen und für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 50,- zu verrechnen, wobei die Geltendmachung allfälliger höherer Inkassospesen ausdrücklich als vereinbart gilt.
  11. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Zurückbehaltungsrecht bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung Gebrauch zu machen.
  12. „Consent Markt- und Sozialforschung“ verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen. Eine Haftung von „Consent Markt- und Sozialforschung“ für Schäden, die sie zu vertreten hat, ist der Höhe nach auf die Gesamthöhe des vereinbarten Jahreshonorars des jeweiligen Einzelauftrages beschränkt. Für Folgeschäden besteht keine Haftung.
  13. Allfällige Mängel sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich zu rügen. Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass Mängel nur innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe bei sonstigem Ausschluss unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde stützt, geltend zu machen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch erloschen, sodass auch keine dementsprechenden Einreden erhoben werden können.
  14. „Consent Markt- und Sozialforschung“ hat allfällige Mängel durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu beheben. Der Kunde kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn „Consent Markt- und Sozialforschung“ die Verbesserung entweder unbegründet schriftlich ablehnt oder der dritte Verbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.
  15. Der Kunde hat „Consent Markt- und Sozialforschung“ bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde mit Gewährleistungsansprüchen von Dritten konfrontiert wird, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen.
  16. Sämtliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen verbleiben bei „Consent Markt- und Sozialforschung“, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wird. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, die von „Consent Markt- und Sozialforschung“ zur Verfügung gestellten Daten zu anderen als den ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecken oder in einem anderen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang zu verwenden oder zu verwerten. Die auch nur teilweise Weitergabe oder anderweitige Nutzung (z.B. für Werbung, verwandte Produkte etc) ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Sämtliche Datenträger bleiben Eigentum von „Consent Markt- und Sozialforschung“. Sofern der Kunde gegen diese Bestimmungen verstößt, hat er „Consent Markt- und Sozialforschung“ ein angemessenes Benützungsentgelt, das sich an in diesem Vertrag vereinbarten Entgelt orientiert, zu bezahlen. Weiters hat der Kunde „Consent Markt- und Sozialforschung“ eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönale in Höhe des dreifachen vereinbarten (Jahres-)Honorars des jeweiligen Einzelauftrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt „Consent Markt- und Sozialforschung“ ausdrücklich vorbehalten.
  17. Bei der vertraglich vereinbarten Weiterverarbeitung von Daten durch den Kunden ist „Consent Markt- und Sozialforschung“ als Urheber ausdrücklich zu nennen.
  18. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, der anstelle von „Consent Markt- und Sozialforschung“ in diesen Vertrag eintritt.
  19. „Consent Markt- und Sozialforschung“ verpflichtet sich, die vom Kunden übermittelten Daten geheim zu halten und Dritten nicht weiter zu geben sowie ausschließlich zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist allerdings berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen der Untersuchungen für ihre Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine derartige Veröffentlichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen oder den Betrieb des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen.
  20. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige gegen „Consent Markt- und Sozialforschung“ zustehende Ansprüche mit Ansprüchen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, aufzurechnen.
  21. „Consent Markt- und Sozialforschung“ übermittelt dem Kunden die Daten in standardisierten Datenformaten. Der Kunde hat dementsprechend sicher zu stellen, dass er über die erforderlichen (insbesondere technischen) Ressourcen verfügt. Der Kunde kann aus diesbezüglichen Obliegenheitsverletzungen keine Ansprüche gegen „Consent Markt- und Sozialforschung“ ableiten.
  22. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „Consent Markt- und Sozialforschung“ seine Leistungen nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen erbringt. Im Fall der Änderung der Rechtslage hat der Kunde keinen Anspruch auf Entgeltminderung, sofern einzelne (Teil-) Leistungen aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr erbracht werden können. Sollte durch eine Änderung der Rechtslage ein erhöhter Aufwand entstehen, verpflichtet sich der Kunde, „Consent Markt- und Sozialforschung“ diesen Mehraufwand angemessen zu ersetzen.
  23. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist berechtigt, die mit diesem Vertrag und dessen Erfüllung im Zusammenhangstehende und „Consent Markt- und Sozialforschung“ zur Kenntnis gelangenden Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. „Consent Markt- und Sozialforschung“ kann sich bei der Bearbeitung auch an anderen Unternehmen aus dem Konzernverbund bedienen und dementsprechend Daten weiterleiten.
  24. Der Kunde erklärt, dass er „Consent Markt- und Sozialforschung“ dem DSG unterliegende Daten zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Zweckes nur dann übergeben wird, wenn diese Daten berechtigten Interessen Dritter nicht widersprechen. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Datennutzung zu prüfen. Der Kunde hält „Consent Markt- und Sozialforschung“ für allfällige Ansprüche Dritter daraus schad- und klaglos.
  25. Dieser VERTRAG unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Allfällige Verweisungsnormen auf andere Rechtsordnungen sind nicht anwendbar. Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Wien Innere Stadt für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem VERTRAG ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen. „Consent Markt- und Sozialforschung“ ist berechtigt, Ansprüche auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem anderen Gerichtsstand geltend zu machen. Sofern der Kunde seinen Sitz in einem Staat hat, der das Lugano Übereinkommen (BGBl 1996/448) oder das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) (BGBl III 1998/209 idjgF) nicht ratifiziert hat und eine allfällige Vollstreckung einer diesen Vertrag betreffenden Entscheidung nach diesen Übereinkommen nicht möglich ist, kann „Consent Markt- und Sozialforschung“ Ansprüche nach eigenem Ermessen auch vor einem Schiedsgericht geltend machen. Für diesen Fall wird folgende Schiedsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart: „Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch. Auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z. 7 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird gemäß § 598 Abs. 2 ZPO verzichtet.“
  26. Änderung und Ergänzungen dieses VERTRAGES bedürfen ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund dieses VERTRAGES der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
  27. Der Kunde verpflichtet sich, „Consent Markt- und Sozialforschung“ allfällige Änderungen seiner Zustelladresse umgehend schriftlich bekannt zu geben. Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem VERTRAG sind dem VERTRAGSPARTNER an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Damit gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn der andere Vertragspartner ohne Hinterlassung der aktuellen Anschrift verzogen ist. Die mit diesem VERTRAG im Zusammenhang stehenden Fristen sind gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post oder einem anderen Beförderungsunternehmen gegeben wurde.
  28. Dieser Vertrag gibt die zwischen den VERTRAGSPARTEIEN getroffene Vereinbarung vollständig wieder. Die VERTRAGSPARTEIEN bestätigen durch Unterfertigung dieses VERTRAGES, keine darüber hinausgehenden Vereinbarungen getroffen zu haben. Allfällige vor Abschluss dieses VERTRAGES getroffene Vereinbarungen, Zusagen oder sonstige Äußerungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand verlieren hiermit ihre Wirkung und sind nicht anwendbar.
  29. Den VERTRAGSPARTEIEN sind die wechselseitig zu erbringenden Leistungen und deren Wert in vollem Umfang bekannt. Die VERTRAGSPARTEIEN verzichten, diesen Vertrag - aus welchen Rechtsgründen auch immer - anzufechten oder entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Einwendungen zu erheben.
  30. Sollten einzelne Bestimmungen dieses VERTRAGES ungültig sein oder werden, so bleibt der restliche VERTRAG aufrecht. Ungültige oder nichtige Bestimmungen sind so zu interpretieren, dass der wirtschaftliche und juristische Zweck möglichst erreicht wird. Subsidiär verpflichten sich die VERTRAGSPARTEIEN, ungültige Bestimmungen durch jene gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die den beabsichtigten juristischen und wirtschaftlichen Zweck erreichen oder diesem am nächsten kommen.
  31. Die folgenden Punkte sind spezielle Vertragsbedingungen der „Consent Markt- und Sozialforschung für langfristige Studien (Teilbereiche erstrecken sich zumindest über 12 Monate)
  32. Das Honorar umfasst grundsätzlich alle von der „Consent Markt- und Sozialforschung“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Die mündliche Präsentation der Ergebnisse der Forschungsarbeit im Hause des Kunden ist ausdrücklich zu vereinbaren. Ansonsten wird für Präsentationen ein zusätzliches Honorar verrechnet.
  33. Änderungs-, Sonder- oder Zusatzwünsche des Kunden, zusätzliche Berichtsexemplare, von „Consent Markt- und Sozialforschung“ nicht zu vertretende Mehrkosten (z. B. Portokostenerhöhung, etc.), Kosten der Erstellung von Übersetzungen sowie Kosten für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  34. Das vereinbarte Honorar erhöht sich im Ausmaß der Steigerung des durch die Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindexes.
  35. Die Untersuchungshonorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Aufträge, deswegen ist grundsätzlich eine Vorauszahlung erforderlich. Das Jahreshonorar ist in vier gleichen Raten jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderquartals fällig. Abweichungen davon müssen im Vertrag bzw. Leistungsverzeichnis geregelt sein. Alle Honorare sind netto, d. h. ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar.
  36. Erfolgt die Kündigung des Vertrages nicht bis spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch Zugang eines eingeschriebenen Briefes bei „Consent Markt- und Sozialforschung“, so verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
  37. „Consent Markt- und Sozialforschung“ behält sich vor, Änderungen in den Berichten und den Informationen durchzuführen, wenn dadurch nach Ansicht von „Consent Markt- und Sozialforschung“ Verbesserungen eintreten.
  38. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann „Consent Markt- und Sozialforschung“ grundsätzlich nicht gewähren. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität ausdrücklich vereinbart wird, sind ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
  39. Sämtliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen verbleiben bei „Consent Markt- und Sozialforschung“, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wird. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, die von „Consent Markt- und Sozialforschung“ zur Verfügung gestellten Daten zu anderen als den ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecken oder in einem anderen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang zu verwenden oder zu verwerten. Die auch nur teilweise Weitergabe oder anderweitige Nutzung (z.B. für Werbung, verwandte Produkte, etc.) ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Sämtliche Datenträger bleiben Eigentum von „Consent Markt- und Sozialforschung“. Sofern der Kunde gegen diese Bestimmungen verstößt, hat er „Consent Markt- und Sozialforschung“ ein angemessenes Benützungsentgelt, das sich an in diesem Vertrag vereinbarten Entgelt orientiert, zu bezahlen. Weiters hat der Kunde „Consent Markt- und Sozialforschung“ eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönale in Höhe des dreifachen vereinbarten Jahreshonorars des jeweiligen Einzelauftrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt „Consent Markt- und Sozialforschung“ ausdrücklich vorbehalten.
  40. „Consent Markt- und Sozialforschung“ verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen 12 Monate und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.